Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Aus finanzieller Not soll niemand darauf verzichten müssen, seine Rechte geltend zu machen. Deswegen sichert zum einen die Beratungshilfe Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu. Zum anderen trägt der Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise die Kosten eines Gerichtsverfahrens.

Das Bundesministerium der Justiz informiert weitergehend auf einer Infoseite zur Beratungshilfe und einer Infoseite zur Prozesskostenhilfe. Hier können Sie auch einen Vorabcheck durchführen, ob Sie in Ihrer individuellen finanziellen Lage einen Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe haben.

Beratungshilfe

In Form der Beratungshilfe unterstützt der Staat solche Rechtssuchenden, die die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsbeistand nicht selbst bezahlen können.

Beratungshilfe umfasst die außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine andere qualifizierte Beratungsperson. Um die eigenen Rechte geltend zu machen, kann auch die Kommunikation mit der Gegenseite übernommen werden.

Voraussetzung ist, dass der Rechtssuchende so wenig Geld zur Verfügung hat, dass er Prozesskostenhilfe (siehe unten) ohne eigene Zuzahlungen erhalten würde. Er muss alle sonstigen Beratungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Die Deutsche Staatbürgerschaft wird nicht vorausgesetzt.

Beratungshilfe kann beim Amtsgericht beantragt werden. Dazu muss das Problem geschildert und die eigene finanzielle Lage darlegt werden. Das Gericht prüft die Voraussetzungen und stellt einen Berechtigungsschein aus, mit dem eine Beratungsperson aufgesucht werden kann. Alternativ kann die Beratungsperson direkt bei der Beantragung helfen.

Antrag auf Beratungshilfe

Die Beratungshilfe kann eine Eigenbeteiligung von 15 Euro nicht überschreiten. Zu beachten ist, dass die Beratungshilfe nicht die Kosten umfasst, die gegebenenfalls einem Dritten erstattet werden müssen. Verbessert sich die eigene Vermögenslage durch die Beratung, kann die Beratungsperson eine Vergütung verlangen.

Prozesskostenhilfe (PKH)

In Form der Prozesskostenhilfe unterstützt der Staat solche Rechtssuchenden, die die Kosten eines Gerichtsprozesses nicht, nur zum Teil oder nur in Raten bezahlen können.

Von der Prozesskostenhilfe werden ganz oder teilweise die eigenen Gerichts- und die eigenen Rechtsanwaltskosten bezahlt. Zu beachten ist, dass die Prozesskostenhilfe nicht die Kosten für den gegnerischen Rechtbeistand bezahlt, wenn man im Prozess unterliegt.

Das Gericht kann bis zu 4 Jahre nach der Beendigung des Prozesses Nachzahlung der Prozesskosten verlangen, wenn sich die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern. Dies ist auch der Fall, wenn man z. B. aus dem Prozess Schadensersatz erlangt.

Beim Prozessgericht muss ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden. Dem Antrag muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. Die Prozesskostenhilfe kann auch mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts beantragt werden.

Mit dem Vorabcheck des Bundesministeriums der Justiz können Sie überprüfen, ob in Ihrer persönlichen Lage voraussichtlich Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Die Voraussetzungen für Beratungs- und Prozesskostenhilfe sind grundsätzlich identisch.

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Der Rechtssuchende erhält Prozesskostenhilfe, wenn er kein eigenes Vermögen oder Einkommen einsetzen muss. Es sind folgende Fragen zu stellen:

  • Ist Vermögen vorhanden?
  • Besteht ein Anspruch gegen Dritte (z. B. auf Prozesskostenvorschuss)
  • Wie hoch ist ggf. das Einkommen?

Zur Berechnung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens kann unser PKH-Rechner verwendet werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur Beratungs und Prozesskostenhilfe digital abrufbar oder zum
kostenlosen Bestellen in analoger Form.