Gerichtliches Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren dient der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen, indem ohne Klageverfahren ein Vollstreckungstitel erwirkt werden kann. Das Mahnverfahren ist für den Gläubiger besonders sinnvoll, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestreitet, sie aber auch nicht bezahlen kann oder will. Gerne beraten wir Sie individuell.

So leiten Sie ein Mahnverfahren ein

Um den Mahnbescheid zu beantragen, müssen Sie den Schuldner nicht vorher selbst abmahnen. Um Kosten zu vermeiden, ist die vorherige Mahnung jedoch sinnvoll. Die Zustellung der Mahnung sollte nachweisbar sein und folgende Informationen enthalten:

  • Den Grund für die Zahlungsforderung und die genaue Höhe der Forderung.
  • Eine Frist, bis wann der Schuldner bezahlen soll (üblich sind zwei Wochen).
  • Ihre Bankverbindung.

Sie müssen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Dies können Sie mit einem offiziellen Vordruck (im Bürofachhandel käuflich) oder online über das Mahnportal der Bundesländer. Im Mahnverfahren kann jeder Anspruch geltend gemacht werden

  • der fällig ist oder innerhalb der Widerspruchsfrist fällig wird,
  • der auf die Zahlung von Geld gerichtet ist
  • und von dem keine Gegenleistung abhängt oder diese bereits erbracht ist.

Wichtig: Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, muss der Anspruch (an der entsprechenden Stelle im Antrag) genau bezeichnet werden.

Wenn der Mahnbescheid beantragt wurde, kümmert sich das Gericht um die Zustellung.
Der Schuldner hat folgende Handlungsmöglichkeiten:

  • Er zahlt das Geld. Dann hat sich die Sache erledigt.
  • Er tut nichts. Dann können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Ihr Anspruch wird daraufhin durch einen Gerichtsvollzieher zwangsweise durchgesetzt.
  • Er legt Widerspruch ein. Dann müssen Sie ihre Forderung in einem gewöhnlichen Prozess vor dem zuständigen Gericht einklagen.

Zuständig ist immer das zentrale Mahngericht des Bundeslandes, in dem Sie wohnen. Welches Gericht zuständig ist, finden Sie auf der Übersicht der Mahnportale der Länder.

So beantragen Sie einen Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel, mit dem Sie ihren Anspruch durch den Gerichtsvollzieher eintreiben lassen können.

Sie können einen Vollstreckungsbescheid

  • frühestens nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist
  • und spätestens bis sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheides beantragen.

Den Vordruck für den Antrag des Vollstreckungsbescheides erhalten sie automatisch, wenn Sie vom Gericht über die Zustellung des Mahnbescheides benachrichtigt werden.
Den ausgefüllten Vordruck können Sie

  • entweder selbst (z. B. durch einen Gerichtsvollzieher)
  • oder durch das Gericht zustellen lassen.

Wenn der Vollstreckungsbescheid beantragt und dem Schuldner zugestellt wurde, können Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Ihre
Forderung wird dann aus dem Vermögen des Schuldners befriedigt.

Wichtig: Der Schuldner kann gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen. Der Fall wird dann an das zuständige Gericht zur Verhandlung abgegeben. Bis zum Urteil kann aber weiterhin aus dem bereits ergangenen Vollstreckungsbescheid vollstreckt werden.

Welche Kosten fallen an?

Als Antragsteller müssen Sie die Gerichts und die Zustellkosten für die Bescheide vorleisten. Zahlt der Schuldner auf die Mahnung oder wird vollstreckt, muss der Schuldner die Kosten tragen und das Mahnverfahren ist für Sie kostenfrei. Die Gerichtsgebühren hängen von der Höhe der offenen Geldforderung ab. Bei einem Streitwert bis zur Höhe von 1000 EUR werden 36 EUR fällig.

Mit diesem Formular können Sie die anfallenden Kosten berechnen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der gemeinsamen Website der Mahngerichte der Bundesländer. Einzelheiten insbesondere zum digitalen Mahnverfahren werden in der Informationsschrift und Anwendungshilfe der Justizverwaltungen der Bundesländer erklärt.