Prozesskostenhilfe-Rechner
Mit unseren Hilfestellungen zur Prozesskostenhilfeberechnung können Sie überschlagen, ob Sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllen. Beim Streichen über die einzelnen Begriffe mit der Maus werden Hinweise angezeigt. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und berechnen Ihnen im Rahmen unserer Beratung gerne Ihre Prozesskostenhilfe-Rate. Insbesondere bei komplexeren wirtschaftlichen Situationen ist zu einer Beratung geraten.
A. Vermögen
Vermögen muss vorrangig eingesetzt werden. Einzusetzen sind alle Geld- und Sachleistungen, unabhängig woher diese stammen. Dabei werden Freibeträge abgezogen und Schonvermögen (z. B. Lebens- und Rentenversicherungen) wird nicht beachtet. Auch die selbst bewohnte Immobilie sowie der Hausrat müssen nicht eingesetzt werden, soweit die Verhältnisse angemessen sind. Ist einzusetzendes Vermögen vorhanden, muss dieses aufgebraucht werden. Dann besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Die Freibeträge auf Barvermögen sind (nach Verordnung zur Durchführung des § 90 II Nr. 9 SGB XII, BarBetrV):
- für eine einzelne rechtssuchende Person 5000 EUR
- rechtssuchende Person und deren Ehegatte/Lebenspartner 10.000 EUR (jeweils 5000 EUR)
- für jede Person, die von der rechtsuchenden Person Unterhalt bezieht, zusätzlich 500 EUR
Besteht eine Rechtsschutz-/Haftpflichtversicherung oder die Mitgliedschaft in einem Verein/einer Organisation (z. B. Gewerkschaft, Mieterverein, Sozialverband), der/die die Kosten der beabsichtigten Prozess- oder Verfahrensführung tragen oder einen Prozessbevollmächtigten stellen, besteht in der Regel kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
B. Einkommen
Tabelle zur Berechnung des einzusetzenden Einkommens und einer möglichen Prozesskostenhilfe-Rate. Es muss nur ausgefüllt werden, was vorhanden ist.